Der Gehörsanspruch beinhaltet nämlich das Recht, zu jeder Rechtsschrift der Gegenpartei Stellung zu nehmen (BGE 133 I 100 E. 4.8. S. 105 mit Hinweisen). Indem der Kreispräsident die Stellungnahme der Z. den Gesuchsgegnern nicht zustellte, verletzte er deren Gehörsanspruch.