2. a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Kreispräsident habe im erstinstanzlichen Verfahren ihr rechtliches Gehör verletzt, indem er nach Eingang der Vernehmlassung der Z. das umstrittene Amtsverbot ohne Anhörung der Beschwerdeführerinnen erlassen habe. Den Beschwerdeführerinnen kann insofern gefolgt werden, als der Kreispräsident ihnen die Stellungnahme der Gegenpartei hätte zustellen sollen, selbst wenn er keinen zweiten Schriftenwechsel anordnete. Der Gehörsanspruch beinhaltet nämlich das Recht, zu jeder Rechtsschrift der Gegenpartei Stellung zu nehmen (BGE 133 I 100 E. 4.8. S. 105 mit Hinweisen).