Eine örtliche Begrenzung der Konzession wie sie die Beschwerdeführer geltend machen würden, sei weder dem Wortlaut des Konzessionsvertrages zu entnehmen noch mit dessen Sinn vereinbar. Die Canyoningsportler würden sich einer äusserst grossen Gefahr aussetzen, weshalb die Gemeinde nicht nur berechtigt, sondern gar verpflichtet sei, einer weiteren Canyoningnutzung des zur Diskussion stehenden Schluchtabschnittes mittels Amtsverbots den Riegel zu schieben. F. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen die Vollmachten der Mitglieder der Y. nach und machte inhaltliche Ausführungen zur Beschwerdeantwort der Z..