Seite 3 — 11 des vorliegend zur Diskussion stehenden Flusslaufabschnittes stattgefunden habe, weshalb kein Gemeingebrauch vorliege. Daran habe auch der per 31. Dezember 1985 erfolgte Heimfall an die Z. nichts geändert, denn das Werk werde nunmehr in gleicher Form durch die Gemeinde betrieben. Eine örtliche Begrenzung der Konzession wie sie die Beschwerdeführer geltend machen würden, sei weder dem Wortlaut des Konzessionsvertrages zu entnehmen noch mit dessen Sinn vereinbar.