E. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2010 beantragte die Z. was folgt: „1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und das vom Kreispräsidium T. verfügte Amtsverbot vom 20.05.2010 zu bestätigen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer.“ In der Begründung wurde festgehalten, dass mittels Erteilung der Wassernutzungskonzession an die AG Elektrizitätswerk A.s im Jahre 1932 eine Entwidmung