Eine nicht gemeinverträgliche Sondernutzung bestehe höchstens für das an der Quelle abgeleitete Wasser. Der in Frage stehende Flussabschnitt, der sich unterhalb der Wasserfassung befinde, könne entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin wie bereits seit Jahrzehnten gleichzeitig für mehrere Zwecke genutzt werden. Somit könne auf diesem Abschnitt auch kein Amtsverbot erlassen werden. Die Gemeinde habe keine Kompetenz, die Fliessgewässer auf ihrem Territorium dem Gemeingebrauch zu entziehen. D. Am 10. Juni 2010 liess sich das Kreisamt T. vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.