Begründend wurde festgehalten, die von der Beschwerdegegnerin behauptete Pflicht, wonach die Betreiberin des Elektrizitätswerks Dritte von der Mitbenutzung des Gewässers abzuhalten habe, finde sich weder im Gesetz noch in den Verträgen und den weiteren eingereichten Unterlagen. Nach der Fassung des Wassers sei die Nutzung durch Dritte ohne Einschränkungen der Energiegewinnung möglich. Die These der Beschwerdegegnerin widerspreche der bestehenden Praxis in der ganzen Schweiz. Eine nicht gemeinverträgliche Sondernutzung bestehe höchstens für das an der Quelle abgeleitete Wasser.