C. Am 31. Mai 2010 gelangten die X. GmbH und die Y. mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragten: „1. Die Verfügung des Kreispräsidiums T. vom 20. Mai 2010 (Proz.-Nr. 027/2010) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter vollumfänglicher amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren zuzüglich MwSt zulasten der Beschwerdegegnerin.“