In der Begründung hielt der Kreispräsident T. fest, dass dem Elektrizitätswerk A. eine Sondernutzungskonzession erteilt worden sei. Damit sei die X. entwidmet und der Nutzung durch die Allgemeinheit entzogen worden. Der Erlass eines Amtsverbotes sei somit möglich. Daran habe insbesondere der per 31. Dezember 1985 erfolgte Heimfall an die Z. nichts geändert, denn das Elektrizitätswerk werde nunmehr in gleicher Form durch die Gemeinde betrieben, wofür auch das Wasser der X. beansprucht werde. Das Gewässer sei daher nach wie vor dem