hat sich ergeben: I. Sachverhalt A. Die Z. ist Eigentümerin der Parzellen Nr. _, _ und _ in S.. Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 ersuchte die Gemeinde den Kreispräsidenten T. um Erlass eines Amtsverbotes, wonach jedes Betreten und Begehen des Wasserlaufes der Schlucht X. zwischen der Brücke „Einstieg zur Quelle und Wasserschloss“ und der Zentrale (inkl. der Anlagen des Elektrizitätswerks A.) auf den Parzellen Nr. _, _ und _ in der Z. amtlich zu verbieten sei, insbesondere zur Ausübung des Canyoning-Sportes. Am 11. Februar 2010 wurde das Gesuch im kantonalen Amtsblatt publiziert. Tags darauf erfolgte die Publikation in der Arena Alva.