{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-131_2010-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_131_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c461b14b085fb61c6365d1f2fc5394bd25470bb4e8776904bfe7e65fafb1fc3e841ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c461b14b085fb61c6365d1f2fc5394bd25470bb4e8776904bfe7e65fafb1fc3e841ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_131", "Checksum": "08c8361520d54e7d9f6f46ce8895ddd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2010 ERZ 2010 131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 30.06.2010 ERZ 2010 131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlass eines Amtsverbots | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:10", "Checksum": "4dae50686488539e95ffe5aebd219b85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2010 ERZ 2010 131\nRegeste:\nErlass eines Amtsverbots | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 7 — 11\nDabei kann es durchaus sein, dass die Einsprache schon an der fehlenden Aktivlegitimation des Einsprechers scheitert und somit abzuweisen ist. Sind derartige\nprozessuale Gegebenheiten offensichtlich, so ist auch hier der Kreispräsident zum\nEntscheid berufen. Die Beschwerdeführerinnen begründen ihren Antrag auf Abweisung des Gesuchs damit, dass die Schlucht X. im Gemeingebrauch stehe und\nsie ein ausgesprochenes Interesse daran hätten, dass für den fraglichen\nWasserlauf kein allgemeines Amtsverbot erlassen werde. Wie bereits ausgeführt,\nstellt die Prozedur zur Erlangung eines Amtsverbotes ein Besitzesrechtsverfahren\ndar (PKG 1988 Nr. 24; Verfügung KGP vom 3. Januar 2007 [PZ 06 210]). Damit\njemand Besitzesrecht beanspruchen kann, wird eine Stellung als Besitzer der\nfraglichen Sache vorausgesetzt. Sowohl die X. GmbH als auch die Y. leiten ihr\nBenützungsrecht und ihre Einsprachefähigkeit daraus ab, dass der fragliche\nWasserlauf im Gemeingebrauch stehe, d.h. dass zumindest das entsprechende\nNutzungsrecht im Eigentum der politischen Z. stehe und zum Gemeingebrauch\nbestimmt sei (Art. 119 Abs. 1 und 2 EGzZGB). Der blosse Gemeingebrauch allein\nbegründet jedoch noch keine Besitzesschutzansprüche der Nutzer (Emil W. Stark,\nBerner Kommentar zum ZGB, Bern 2001, N 13 der Vorbemerkung zu Art. 926-929\nZGB; vgl. Verfügung KGP vom 17. März 2009 [ERZ 09 32], E. 5.a). Anderweitige\nLegitimationsgründe wurden von den Einsprecherinnen nicht vorgebracht und sind\nauch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen sind somit nicht aktivlegitimiert,\nweshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist.\n\nb/aa. Selbst wenn indessen die Aktivlegitimation gegeben wäre, wäre die\nBeschwerde abzuweisen. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen\nhandelt es sich beim fraglichen Wasserlauf der Schlucht X. nämlich nicht um eine\nSache im Gemeingebrauch. Damit eine Sache zum Gemeingebrauch zählt,\nbraucht es eine Widmung, also einen besonderen Verwaltungsakt der zuständigen\nBehörde. Eine Öffentlicherklärung wird nicht vorausgesetzt, hingegen muss dem\nGemeinwesen die Verfügungsmacht über das betreffende Recht zustehen (siehe\nPKG 1989 Nr. 3 mit Hinweisen). Eine Sache, die grundsätzlich im Gemeingebrauch steht, kann diesem durch Entwidmung wieder entzogen werden. Eine\nEntwidmung liegt beispielsweise vor, wenn durch vertragliche Abrede die Benützung der Sache der Allgemeinheit entzogen und einen oder mehreren Privaten\nübertragen wird (vgl. PKG 1982 Nr. 4). Sowohl die Widmung als auch die Entwidmung können konkludent geschehen (PKG 1977 Nr. 3). Vorliegend erfolgte die\nEntwidmung des Wasserlaufes der Schlucht X. durch den Konzessionsvertrag\nvom 30. Dezember 1932 zwischen der Z. und der (damaligen) AG\nElektrizitätswerk A.s, welcher den im Jahre 1906 abgeschlossenen Konzes-\n\nSeite 8 — 11\nsionsvertrag ersetzte (vgl. Ziff. 1 des Konzessionsvertrages). Gemäss Ziff. 2 des\nVertrages wurde dem Elektrizitätswerk A.s „die Konzession zur Ausnützung des\nBaches X. und der Quelle X. und zur Erstellung aller hierfür nötigen Anlagen zur\nGewinnung und Abgabe elektrischer Energie“ erteilt. Die Dauer der Konzession\nwurde vertraglich bis zum 31. Dezember 1985 begrenzt (Ziff. 4 des\nKonzessionsvertrages). Mit Beschluss der Gemeindeversammlung vom 16.\nDezember 1980 machte die Gemeinde von dem in Art. 19 des\nKonzessionsvertrages festgehaltenen Rückkaufsrecht Gebrauch. Seit dem\nHeimfall am 1. Januar 1986 führt die Gemeinde bzw. das Elektrizitätswerk A. der\nZ. das Kraftwerk selbständig weiter. Bis heute erfolgte keine Widmung zum\nGemeingebrauch, sondern die Entwidmung der Schlucht X. dauert bis heute an.\nDer fragliche Wasserlauf steht somit nicht im Gemein-gebrauch.\n\nb/bb. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, Gegenstand des Konzessionsvertrages sei nur das Wasser, welches an der Quelle gefasst werden könne.\nFolglich sei die Restwassermenge des Baches X. von der Konzession\nausgeschlossen und für die Allgemeinheit bestimmt. Für den Wasserlauf nach der\nStauwehr habe somit keine Entwidmung stattgefunden. Die Beschwerdeführer\nverkennen damit, dass der Entzug des Gemeingebrauchs als Folge des Konzessionsvertrages die ganze Schlucht im Einzugsbereich des Kraftwerks betraf\nbzw. immer noch betrifft. Eine bloss teilweise Entwidmung lässt sich dem Konzessionsvertrag nicht entnehmen und liegt auch nicht in dessen Sinn, weil damit der\nBetrieb des Wasserkraftwerks erheblich eingeschränkt wäre. Es kann offen\nbleiben, ob eine bloss teilweise Entwidmung - wie von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht - überhaupt möglich ist. Jedenfalls erfolgte die Entwidmung zugunsten des Elektrizitätswerks hinsichtlich Nutzung des Schluchtbodens und der Ufer bis zur Höhe, welche das Wasser maximal erreichen kann,\nd.h. für die von den Einsprechern geforderte freie Betätigung ohnehin.\n\nb/cc. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen betreffend das Bundesgesetz\nüber die Binnenschifffahrt (BSG; SR 747.201) geht ebenfalls fehl. Als Canyoning\nbezeichnet man das Begehen von Schluchten im Abstieg, wobei Hindernisse\nkletternd, schwimmend, springend, rutschend, abseilend usw. überwunden\nwerden. Das Canyoning fällt somit nicht unter die Binnenschifffahrt im Sinne des\nBSG, weshalb die Bestimmungen zur Schifffahrt vorliegend gar nicht anwendbar\nsind (vgl. Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt [EGzBSG; BR 877.100]).\n\n"}