{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-131_2010-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_131_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c461b14b085fb61c6365d1f2fc5394bd25470bb4e8776904bfe7e65fafb1fc3e841ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c461b14b085fb61c6365d1f2fc5394bd25470bb4e8776904bfe7e65fafb1fc3e841ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_131", "Checksum": "08c8361520d54e7d9f6f46ce8895ddd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2010 ERZ 2010 131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 30.06.2010 ERZ 2010 131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlass eines Amtsverbots | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:10", "Checksum": "4dae50686488539e95ffe5aebd219b85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2010 ERZ 2010 131\nRegeste:\nErlass eines Amtsverbots | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 5 — 11\n4.8 S. 105 mit Hinweisen auf BGE 133 I 98, E. 2.2 S. 99 und BGE 132 I 42, E.\n3.3.3./3.3.4. S. 47).\n\nb) Am 17. Juni 2010 übermittelte der Einzelrichter in Zivilsachen den\nBeschwerdeführerinnen die Vernehmlassung des Kreispräsidenten T. sowie die\nBeschwerdeantwort der Gemeinde. Zudem wurde festgehalten, dass ein zweiter\nSchriftenwechsel nicht vorgesehen sei. Die Beschwerdeführerinnen nahmen sodann mit Schreiben vom 30. Juni 2010 Stellung zur Beschwerdeantwort der Gemeinde und beantragten damit sinngemäss einen zweiten Schriftenwechsel. Angesichts der eben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die\nStellungnahme unverzüglich zu erfolgen hat, und der Tatsache, dass die Frist zur\nEinreichung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 154 Abs. 4 in Verbindung\nmit Art. 152 Abs. 1 ZPO 10 Tage beträgt, hätte die Stellungnahme mindestens\ninnert dieser Frist erfolgen müssen. Das Schreiben der Beschwerdeführerinnen\nvom 30. Juni 2010 ist somit nicht unverzüglich, sondern zu spät erfolgt und daher\naus dem Recht zu weisen. Abgesehen davon sind die Ausführungen nicht\ngeeignet, den Entscheid umzustossen.\n\n4. a) Gemäss Art. 145 ZPO kann der zuständige Kreispräsident auf Gesuch hin\ndurch Amtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn\njemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder\ndurch die Unterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet\nwird. Nach Art. 154 ZPO kann jedoch neben dem Einzelnen auch die\nAllgemeinheit Adressat eines Amtsbefehls sein. Die sogenannten allgemeinen\nAmtsverbote haben praktisch ausschliesslich Besitzesschutzansprüche gemäss\nArt. 926 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zum\nGegenstand, wobei eigenmächtige Besitzesstörungen die Hauptanwendungsfälle\nbilden (Rudolf Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht,\ninsbesondere sein Anwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 53 f.). In solch\neinem Fall kann beim Kreispräsidenten ein allgemeines Amtsverbot verlangt\nwerden. Vorausgesetzt wird also eine angeblich unberechtigte Handlung, die\nallgemein ausgeübt wird. Dies muss durch den in seinem Besitze Gestörten\nnachgewiesen werden (Art. 146 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren vor dem Kreisamt wird\nalso die Frage nach dem Besitz entschieden. Obwohl das Befehlsverfahren\ngemäss Art. 151 ZPO als summarisches Verfahren ausgestaltet ist, ist\ngrundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten\nrechtserheblichen Tatsachen zu erbringen (Rudolf Rehli, a.a.O., S. 96). Es können\ndamit auch im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und\nunzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden. Der Gesetzgeber\n\nSeite 6 — 11\nwollte es offensichtlich nicht einfach dem Kreispräsidenten freistellen, ob dieser\nselbst den Entscheid fällen oder ob er diesen dem ordentlichen Richter überlassen\nwolle. Der Sinn der Verweisung ins ordentliche Verfahren (Art. 154 Abs. 3 Satz 3\nZPO) liegt offenbar darin, dass bei nicht sofort überblickbaren Verhältnissen der\nZivilrichter in einem kontradiktorischen und mit allen Beweismöglichkeiten\nausgestatteten Verfahren einen endgültigen Entscheid fällen kann, während der\nEntscheid des Kreispräsidenten im summarischen Verfahren rascher für\nvorläufigen Rechtsfrieden sorgen kann. Selbst wenn ein ordentliches Verfahren\ndurchgeführt wird, bleibt die Kompetenz zum Erlass des Amtsverbots stets beim\nKreispräsidenten und wird nicht dem ordentlichen Richter übertragen. Mit anderen\nWorten hat immer der Kreispräsident über die Gutheissung oder Abweisung des\nGesuchs zu befinden (vgl. zum Ganzen PKG 1988 Nr. 24 S. 97 f.).\n\nb) Der Kreispräsident T. hat in der angefochtenen Verfügung nur über die\nEinsprachen entschieden und diese abgewiesen. Nicht befunden hat er jedoch\ndarüber, ob das Amtsverbotsgesuch gutzuheissen ist oder nicht. Bleibt es bei der\nAbweisung der Einsprachen, so hat der Kreispräsident zunächst über die Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs zu befinden (Art. 154 ZPO; PKG 1988 Nr. 25,\nS. 98). Da nach dem Gesagten das Amtsverbot noch gar nicht erlassen wurde,\ngeschweige denn publiziert und an Ort und Stelle angebracht wurde, wird auch\ndas Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.\n\n5. Von den Parteien nicht in Abrede gestellt wird, dass die Z. Eigentümerin der\nParzellen Nr. _, _ und _ ist, durch welche die Schlucht X. führt. Damit ist die\nAktivlegitimation zur Beanspruchung von Besitzesschutz gegeben, zumal von\nkeiner Seite behauptet wird, die Eigentümerin sei nicht gleichzeitig Besitzerin der\nfraglichen Parzellen. Die Beschwerdeführerinnen ihrerseits leiten ihren Anspruch\naus Gemeingebrauch ab (Art. 119 und 120 des Einführungsgesetzes zum\nSchweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]). Die Z. bestreitet diesen\nGemeingebrauch. Bevor geklärt wird, ob der fragliche Wasserlauf im\nGemeingebrauch steht, ist zu prüfen, ob die Einsprecherinnen überhaupt zur\nEinsprache berechtigt sind, d.h. ob ihre Aktivlegitimation gegeben ist. Diese\nPrüfung ist von Amtes wegen vorzunehmen (PKG 1988 Nr. 24).\n\na) Bei sofort überblickbaren Verhältnissen hat der Kreispräsident grundsätzlich\nüber die Einsprache selbst zu entscheiden und soll die Beteiligten nicht ohne weiteres ins aufwendigere ordentliche Verfahren verweisen (vgl. Art. 154 Abs. 3 ZPO;\nPKG 1988 Nr. 24; vgl. auch Verfügung KGP vom 3. Januar 2007 [PZ 06 210]).\n\n"}