{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-131_2010-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_131_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c461b14b085fb61c6365d1f2fc5394bd25470bb4e8776904bfe7e65fafb1fc3e841ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c461b14b085fb61c6365d1f2fc5394bd25470bb4e8776904bfe7e65fafb1fc3e841ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_131", "Checksum": "08c8361520d54e7d9f6f46ce8895ddd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2010 ERZ 2010 131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 30.06.2010 ERZ 2010 131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlass eines Amtsverbots | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:10", "Checksum": "4dae50686488539e95ffe5aebd219b85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2010 ERZ 2010 131\nRegeste:\nErlass eines Amtsverbots | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nD. Am 10. Juni 2010 liess sich das Kreisamt T. vernehmen und beantragte die\nAbweisung der Beschwerde.\n\nE. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2010 beantragte die Z. was folgt:\n„1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und das vom\nKreispräsidium T. verfügte Amtsverbot vom 20.05.2010 zu bestätigen.\n2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer.“\n\nIn der Begründung wurde festgehalten, dass mittels Erteilung der Wassernutzungskonzession an die AG Elektrizitätswerk A.s im Jahre 1932 eine Entwidmung\n\nSeite 3 — 11\ndes vorliegend zur Diskussion stehenden Flusslaufabschnittes stattgefunden\nhabe, weshalb kein Gemeingebrauch vorliege. Daran habe auch der per 31.\nDezember 1985 erfolgte Heimfall an die Z. nichts geändert, denn das Werk werde\nnunmehr in gleicher Form durch die Gemeinde betrieben. Eine örtliche\nBegrenzung der Konzession wie sie die Beschwerdeführer geltend machen\nwürden, sei weder dem Wortlaut des Konzessionsvertrages zu entnehmen noch\nmit dessen Sinn vereinbar. Die Canyoningsportler würden sich einer äusserst\ngrossen Gefahr aussetzen, weshalb die Gemeinde nicht nur berechtigt, sondern\ngar verpflichtet sei, einer weiteren Canyoningnutzung des zur Diskussion stehenden Schluchtabschnittes mittels Amtsverbots den Riegel zu schieben.\n\nF. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführerinnen die Vollmachten der Mitglieder der Y. nach und machte\ninhaltliche Ausführungen zur Beschwerdeantwort der Z..\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. a) Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Verfahren um Erlass eines\nallgemeinen Amtsverbotes gemäss Art. 154 Abs. 3 der Zivilprozessordnung des\nKantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind (Art. 154 Abs. 4 ZPO). Gemäss Art.\n152 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Die Beschwerdeführerinnen richteten ihre Beschwerde vom 31. Mai 2010 gegen die Verfügung des Kreispräsidenten T. vom\n20. Mai 2010, welcher gleichentags mitgeteilt wurde. Auf die frist- und formgerecht\neingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\nb) In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das\nLetztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können (vgl. Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Auch\ndas Fehlen eines Hinweises auf die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO lässt den\nSchluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt\n\nSeite 4 — 11\n(Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101). Damit ist dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren\ngemäss Art. 152 ff. ZPO volle Kognition zuzuerkennen (PKG 2001 Nr. 39). Er ist\nweder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden.\n\n2. a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Kreispräsident habe im\nerstinstanzlichen Verfahren ihr rechtliches Gehör verletzt, indem er nach Eingang\nder Vernehmlassung der Z. das umstrittene Amtsverbot ohne Anhörung der\nBeschwerdeführerinnen erlassen habe. Den Beschwerdeführerinnen kann\ninsofern gefolgt werden, als der Kreispräsident ihnen die Stellungnahme der\nGegenpartei hätte zustellen sollen, selbst wenn er keinen zweiten Schriftenwechsel anordnete. Der Gehörsanspruch beinhaltet nämlich das Recht, zu jeder\nRechtsschrift der Gegenpartei Stellung zu nehmen (BGE 133 I 100 E. 4.8. S. 105\nmit Hinweisen). Indem der Kreispräsident die Stellungnahme der Z. den\nGesuchsgegnern nicht zustellte, verletzte er deren Gehörsanspruch.\n\nb) Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Verletzung des rechtlichen\nGehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die betroffene Person muss die Möglichkeit haben, sich zum fraglichen Punkt zu äussern und der Rechtmittelinstanz\nmuss volle Kognition zukommen (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa).\nVorliegend wurde den Beschwerdeführerinnen gemäss eigenen Angaben die Vernehmlassung der Gegenpartei nachträglich zugestellt und in der Beschwerde vom\n31. Mai 2010 konnten sie sich dazu äussern. Damit wurde ihnen die Möglichkeit\nzur Stellungnahme eingeräumt. Da dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren -\nwie vorstehend unter Ziff. 1.b ausgeführt - volle Kognition zukommt, sind die Erfordernisse zur Wiederherstellung des Gehörsanspruchs erfüllt. Die Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs gilt damit als geheilt.\n\n3. a) Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 an das Kantonsgericht reichte der\nRechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen die Vollmachten der beschwerdeführenden Mitglieder der Y. nach und machte materiell-rechtliche Ausführungen\nzur Beschwerdeantwort der Gemeinde. Gemäss der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung zum rechtlichen Gehör in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1\nEMRK darf zu jeder Rechtsschrift der Gegenpartei Stellung genommen werden.\nSetzt das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel an, hat diese Stellungnahme\njedoch unverzüglich, d.h. innert ein paar Tagen, zu erfolgen (BGE 133 I 100, E.\n\n"}