{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-131_2010-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_131_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c461b14b085fb61c6365d1f2fc5394bd25470bb4e8776904bfe7e65fafb1fc3e841ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c461b14b085fb61c6365d1f2fc5394bd25470bb4e8776904bfe7e65fafb1fc3e841ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_131", "Checksum": "08c8361520d54e7d9f6f46ce8895ddd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2010 ERZ 2010 131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 30.06.2010 ERZ 2010 131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlass eines Amtsverbots | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:10", "Checksum": "4dae50686488539e95ffe5aebd219b85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2010 ERZ 2010 131\nRegeste:\nErlass eines Amtsverbots | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 30. Juni 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 131\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuarin ad hoc Thoma\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder X. GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, und der Y., bestehend\naus B., C., D., E., F. und G., c/o G., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi LL.M., Reichsgasse 65,\nPostfach 474, 7002 Chur,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsidenten T. vom 20. Mai 2010, mitgeteilt am 20. Mai\n2010, in Sachen der Z., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten\ndurch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Bahnhofstrasse 7, Postfach 101,\n7001 Chur, gegen die Gesuchsgegnerinnen und Beschwerdeführerinnen,\n\nbetreffend Amtsverbot,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Die Z. ist Eigentümerin der Parzellen Nr. _, _ und _ in S.. Mit Schreiben\nvom 27. Januar 2010 ersuchte die Gemeinde den Kreispräsidenten T. um Erlass\neines Amtsverbotes, wonach jedes Betreten und Begehen des Wasserlaufes der\nSchlucht X. zwischen der Brücke „Einstieg zur Quelle und Wasserschloss“ und der\nZentrale (inkl. der Anlagen des Elektrizitätswerks A.) auf den Parzellen Nr. _, _\nund _ in der Z. amtlich zu verbieten sei, insbesondere zur Ausübung des\nCanyoning-Sportes. Am 11. Februar 2010 wurde das Gesuch im kantonalen\nAmtsblatt publiziert. Tags darauf erfolgte die Publikation in der Arena Alva. Gegen\ndas Amtsverbotsgesuch reichten die X. GmbH sowie die Y. Einsprachen ein. Nach\nEinholung der Vernehmlassung bei der Gesuchstellerin erliess der Kreispräsident\nT. am 20. Mai 2010, mitgeteilt gleichentags, eine Verfügung mit folgendem\nWortlaut:\n„1. Die von der X. GmbH und der Y. gegen das Amtsverbotsgesuch der Z.\nbetreffend des Wasserlaufes der Schlucht X. zwischen der Brücke\n„Einstieg zur Quelle und Wasserschloss“ und der Zentrale (inkl. Der\nAnlagen des EW A.) auf den Parzellen Nr. _, _ und _ in der Z.,\neingereichten Einsprachen werden abgewiesen.\n2. Die Kosten des kreisamtlichen Verfahrens, bestehend aus\n- Publikationskosten des Amtsverbotsgesuchs von Fr. 132.35\n- Verfahrenskosten, inkl. Porti, Fotokopien und Telefone Fr. 400.00\nTotal Fr. 532.35\nDie Publikationskosten und ein Anteil der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 232.35 gehen zu Lasten der Gesuchsteller. Die restlichen\nVerfahrenskosten von Fr. 300.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit\nzu je Fr. 150.00 zu Lasten der Einsprecher. Sie sind innerhalb von 30\nTagen seit Mitteilung dieses Entscheides der Kreiskasse T., Postkonto\n70-3681-0, zu überweisen.\n3. (Rechtsmittel)\n4. (Mitteilung).“\n\nIn der Begründung hielt der Kreispräsident T. fest, dass dem Elektrizitätswerk A.\neine Sondernutzungskonzession erteilt worden sei. Damit sei die X. entwidmet\nund der Nutzung durch die Allgemeinheit entzogen worden. Der Erlass eines\nAmtsverbotes sei somit möglich. Daran habe insbesondere der per 31. Dezember\n1985 erfolgte Heimfall an die Z. nichts geändert, denn das Elektrizitätswerk werde\nnunmehr in gleicher Form durch die Gemeinde betrieben, wofür auch das Wasser\nder X. beansprucht werde. Das Gewässer sei daher nach wie vor dem\n\nSeite 2 — 11\nGemeingebrauch entzogen, weshalb die Einsprachen als unbegründet\nabzuweisen seien.\n\nB. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 verlangte der Rechtsvertreter der X.\nGmbH beim Kreispräsidenten T. Einsicht in sämtliche Verfahrensakten,\ninsbesondere in die Vernehmlassung der Z. vom 19. April 2010.\n\nC. Am 31. Mai 2010 gelangten die X. GmbH und die Y. mit Beschwerde an\ndas Kantonsgericht von Graubünden und beantragten:\n„1. Die Verfügung des Kreispräsidiums T. vom 20. Mai 2010 (Proz.-Nr.\n027/2010) sei aufzuheben.\n2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n3. Unter vollumfänglicher amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren zuzüglich MwSt zulasten der Beschwerdegegnerin.“\n\nBegründend wurde festgehalten, die von der Beschwerdegegnerin behauptete\nPflicht, wonach die Betreiberin des Elektrizitätswerks Dritte von der Mitbenutzung\ndes Gewässers abzuhalten habe, finde sich weder im Gesetz noch in den Verträgen und den weiteren eingereichten Unterlagen. Nach der Fassung des Wassers\nsei die Nutzung durch Dritte ohne Einschränkungen der Energiegewinnung\nmöglich. Die These der Beschwerdegegnerin widerspreche der bestehenden\nPraxis in der ganzen Schweiz. Eine nicht gemeinverträgliche Sondernutzung bestehe höchstens für das an der Quelle abgeleitete Wasser. Der in Frage stehende\nFlussabschnitt, der sich unterhalb der Wasserfassung befinde, könne entgegen\nder Behauptung der Beschwerdegegnerin wie bereits seit Jahrzehnten gleichzeitig\nfür mehrere Zwecke genutzt werden. Somit könne auf diesem Abschnitt auch kein\nAmtsverbot erlassen werden. Die Gemeinde habe keine Kompetenz, die Fliessgewässer auf ihrem Territorium dem Gemeingebrauch zu entziehen.\n\n"}