b) X. stellte im Rekursverfahren das Begehren, ihn von der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau zu befreien. Y. beantragte die Abweisung des Rekurses und damit die Beibehaltung der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge. Somit hat keine der Parteien vollständig obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge wurden zwar herabgesetzt, jedoch nicht in dem vom Rekurrenten geforderten Mass. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 224.--, total somit Fr. 1'224.--, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Frage der aussergerichtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen.