Was den Unterhaltsanspruch anbelangt, so bestritt X. auch bereits vor der Vorinstanz das Bestehen einer Unterhaltspflicht aufgrund knapper finanzieller Verhältnisse, während Y. für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. August 2009 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'415.-- und ab 1. September 2009 von Fr. 4'076.-- forderte. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des vorliegenden Rekursverfahrens rechtfertigt es sich daher, trotz Reduzierung der angeordneten Unterhaltsbeiträge an der vorinstanzlichen Kostenverteilung festzuhalten.