Im vorinstanzlichen Verfahren ging es hauptsächlich um die Festlegung des Unterhaltsanspruchs von Y.. Die weiteren Begehren (Zuteilung des Hauses, Anordnung von Gütertrennung, güterrechtliche Auseinandersetzung) waren von untergeordneter Bedeutung, zumal sich die Parteien darüber weitestgehend verständigen konnten. Was den Unterhaltsanspruch anbelangt, so bestritt X. auch bereits vor der Vorinstanz das Bestehen einer Unterhaltspflicht aufgrund knapper finanzieller Verhältnisse, während Y. für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. August 2009 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'415.-- und ab 1. September 2009 von Fr. 4'076.-- forderte.