Bis auf den Unterhaltsanspruch habe der Vorrichter ihre Anträge in keinem Punkt geschützt. Es rechtfertige sich daher nicht, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen, auch wenn er aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur indirekt davon betroffen sei. Entsprechend sei Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich Y. aufzuerlegen. Im vorinstanzlichen Verfahren ging es hauptsächlich um die Festlegung des Unterhaltsanspruchs von Y..