a) In Bezug auf die vorinstanzliche Kostenverteilung macht der Rekurrent geltend, seiner Ehefrau seien seine äusserst bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit je bekannt gewesen. Dennoch habe sie neben anderen Leistungen auch Unterhalt von monatlich Fr. 3'415.-- respektive Fr. 4'076.-- sowie einen Vorschuss an die Kosten ihrer Rechtsvertretung von Fr. 3'500.-- verlangt. Bis auf den Unterhaltsanspruch habe der Vorrichter ihre Anträge in keinem Punkt geschützt.