Darüber hinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden alle ihre durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift, sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich liegt es im richterlichen Ermessen, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies