Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass X. zur verpflichten ist, Y. für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Oktober 2009 monatlich Fr. 1'550.--, für die Zeit vom 1. November 2009 bis zum 30. September 2010 monatlich Fr. 1'250.-- und ab dem 1. Oktober 2010 für die restliche Dauer der Trennung monatlich Fr. 1'950.-- zu bezahlen. Der Rekurs von X. ist damit teilweise gutzuheissen und Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart entsprechend abzuändern.