Für die Zeit vom 1. November 2009 bis zum 30. September 2010 (Ende Umstellungszeit) ist zu berücksichtigen, dass das gemeinsame Einkommen der Ehegatten nicht ausreicht, um den Grundbedarf einschliesslich der mutmasslichen Steuern zu decken, weshalb die Steuerbelastung unberücksichtigt zu bleiben und der dadurch verbleibende Überschuss gleichmässig auf beide Ehegatten aufzuteilen ist (vgl. hierzu Six. a.a.O., N. 2.168 ff.). Somit ist auf folgende Unterhaltsberechnung abzustellen: Ehemann Ehefrau Total Grundbedarf (ohne Steuern) Fr. 4'411.00 Fr. 2'980.00 Fr. 7'391.00