Dabei ist zu berücksichtigen, dass er seine Praxis gemäss eigenen Aussagen im Einfamilienhaus in B. führt, weshalb momentan keine zusätzlichen Mietkosten anfallen. Ab dem 1. Oktober 2010 sollte es ihm möglich sein, seine Erwerbstätigkeit soweit auszubauen, dass er auch nach Abzug der berufsbedingten Auslagen wie beispielsweise einer allfälligen Praxismiete weiterhin ein Nettoeinkommen von Fr. 6'000.-- erzielt. c) Das von der Vorinstanz eingesetzte Einkommen von Y. in Höhe von Fr. 2'100.-- wurde vom Rekurrenten nicht angefochten, weshalb es unverändert in die vorliegende Unterhaltsberechnung übernommen werden kann.