Seite 8 — 14 Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit zugemutet wurde und er damit bereits eine gewisse Umstellungszeit in Anspruch nehmen konnte. Es rechtfertigt sich daher, ihm ab dem 1. November 2009 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'000.-- anzurechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er seine Praxis gemäss eigenen Aussagen im Einfamilienhaus in B. führt, weshalb momentan keine zusätzlichen Mietkosten anfallen.