d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei X. entsprechend den vorangegangenen Erwägungen für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 30. September 2010 auf den von der Vorinstanz festgelegten Grundbedarf von Fr. 4'811.-- abzustellen ist. Ab dem 1. Oktober 2010 reduziert sich jedoch sein Grundbedarf infolge der Herabsetzung der Wohnkosten auf Fr. 3'311.--. Der Grundbedarf von Y. von Fr. 3'380.-- wurde seitens des Rekurrenten nicht angefochten, weshalb er unverändert übernommen werden kann.