gewordene Umstand, dass der Mietvertrag über die Praxisräumlichkeiten entgegen den früheren Aussagen von X. weiterhin besteht, hat demnach unberücksichtigt zu bleiben. Daneben ist anzumerken, dass der genannte Mietvertrag (act. II/8) im Januar 2008 mit Mietbeginn per 1. April 2008 abgeschlossen wurde, somit zu einem Zeitpunkt, als X. bereits zu 100% arbeitsunfähig war. Als frühester Kündigungstermin wurde der 31. März 2011 vereinbart. Unter diesen Umständen ist eine frühzeitige Beendigung des Mietverhältnisses nur durch eine vorzeitige Rückgabe im Sinne von Art. 264 OR möglich.