Er sei somit weiterhin verpflichtet, die Miete für die Praxisräume zu bezahlen. Im Nachgang zum erstinstanzlichen Verfahren reichte der Rekurrent bei der Vorinstanz ein Schreiben seiner Vermieterin vom 1. Dezember 2009 (act. II/14 und 15) ein, mit welchem diese die noch ausstehenden Mietzinse für die Monate Juli bis Dezember 2009 sowie die bisherigen Inseratekosten in Höhe von total Fr. 8'212.85 einforderte. Dieses Schreiben konnte jedoch, da es erst nach Entscheidfällung beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart eingegangen war, nicht mehr berücksichtigt werden. Somit handelt es sich um eine neue Einlage im Rekursverfahren.