Dabei ist unbeachtlich, dass es sich vorliegend um einen befristeten Mietvertrag handelt. Das Bundesgericht hat diesbezüglich in früheren Entscheiden festgehalten, dass auch in Fällen, in denen eine ordentliche Kündigung vertraglich nicht zulässig ist, die Wohnkosten durch andere Massnahmen reduziert werden können. So bestünde insbesondere die Möglichkeit der vorzeitigen Rückgabe der Mietsache unter Vorschlag eines Nachmieters (Art. 264 OR) oder eine ganze oder teilweise Untervermietung der Wohnung (vgl. BGE 129 III 526 E. 2.1 S. 258 mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, X. ab dem 1. Oktober 2010 nurmehr Fr. 1'300.-- für Wohnkosten anzurechnen.