Seite 5 — 14 weshalb der im Grundbedarf von X. zu berücksichtigende Betrag für Wohnkosten auf ein Normalmass herabzusetzen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis besteht nämlich auch bei langjährigen Mietverträgen eine Verpflichtung, die Wohnkosten möglichst tief zu halten (vgl. BGE 129 III 526 E. 2.1 S. 527). Dem Rekurrenten ist jedoch eine angemessene Umstellungsfrist einzuräumen. Dabei ist unbeachtlich, dass es sich vorliegend um einen befristeten Mietvertrag handelt.