Jedoch ist zu belegen, dass Franchise und Selbstbehalt auch effektiv anfallen (Jann Six, Eheschutz, Bern 2008, N. 2.109). Aus den Akten lässt sich im vorliegenden Fall einzig die Höhe der monatlichen Prämien (act. II/12) entnehmen. Auch aus der Abrechnung der Krankenkasse über eine ärztliche Behandlung im Mai 2009 (act. III/14) geht nicht hervor, wie hoch die jährliche Franchise von X. ist und ob er den jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehaltes von Fr. 700.-- tatsächlich zu leisten hat. Aufgrund des fehlenden Nachweises ist ihm daher nur die ausgewiesene monatliche Prämie in Höhe von Fr. 291.-- an seinen Grundbedarf anzurechnen.