4. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart ging im Falle von X. von einem Grundbedarf von Fr. 4'811.-- aus. Dieser setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Unterstützungspflichten von Fr. 1'200.--, Wohnungsmiete von Fr. 2'800.--, Nebenkosten von Fr. 70.--, Versicherungsprämien von Fr. 50.--, Krankenkassenprämien von Fr. 291.-- sowie Steuern von Fr. 400.--.