2. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig die Frage nach der Höhe des Unterhaltsbeitrags des Rekurrenten gegenüber seiner Ehefrau. Während der Rekurrent in seiner Eingabe vom 28. Januar 2010 noch von einem erzielbaren monatlichen Einkommen von Fr. 2'000.-- bis 3'000.-- ausging und daher eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau in Abrede stellte, führte er anlässlich der Einigungsverhandlung vom 30. März 2010 aus, er könne ein maximales monatliches Einkommen von Fr. 4'800.-- bis 5'000.-- erzielen. Er sei daher auch bereit, Y. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.