H. An der vom Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden am 30. März 2010 durchgeführten Einigungsverhandlung nahmen X. und sein Rechtsvertreter sowie der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin teil. Y. Seite 3 — 14 wurde aufgrund gesundheitlicher Probleme von der Teilnahme dispensiert. Es konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen