F. In ihrer Rekursantwort vom 16. Februar 2010 beantragte Y. die vollumfängliche Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. Auch die Rekursgegnerin reichte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches mit Verfügung vom 6. April 2010 (ERZ 10 40) ebenfalls gutgeheissen wurde. G. Der Bezirksgerichtpräsident Landquart beantragte mit Schreiben vom 19. Februar 2010 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten.