E. Gegen diese Verfügung vom 15. Oktober 2009, mitgeteilt am 7. Januar 2010, liess X. mit Eingabe vom 28. Januar 2010 Rekurs beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Ziff. 4 und Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin.“ Gleichzeitig stellte der Rekurrent auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 10. Februar 2010 (ERZ 10 12) gutgeheissen wurde.