Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. Der Kostenanteil von X. wird zufolge der ihm erteilten Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO. 7. (Mitteilung).