D. Nach Durchführung einer mündlichen Eheschutzverhandlung erkannte der Bezirksgerichtspräsident Landquart mit Verfügung vom 15. Oktober 2009, mitgeteilt am 7. Januar 2010, wie folgt: „1. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Das bisher eheliche Wohnhaus C., wird für die Dauer der Trennung X. zur alleinigen Benützung zugewiesen. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien über die Aufteilung von Mobiliar und Inventar bereits verständigt haben.