C. In seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2009 stimmte X. dem Antrag um Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an ihn zu und beantragte die Anweisung der Gesuchstellerin, die Wohnung innert kurzer, vom Gericht festzulegender Frist zu verlassen. Des Weiteren beantragte er die Anordnung der Gütertrennung, die Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Erteilung der vollständigen und wahrheitsgemässen Auskunft über ihr Einkommen, ihr Vermögen und ihre Schulden. Im Übrigen sei das Gesuch von Y. abzuweisen.