B. Am 3. Juli 2009 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an den Gesuchsgegner, die Verpflichtung von X. zu einer monatlichen Unterhaltszahlung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. August 2009 von Fr. 3'415.-- und für die Zeit ab dem 1. September 2009 von Fr. 4'076.-- sowie dessen Verpflichtung zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses und eines Beitrags an die Kosten ihrer Rechtsvertretung, beantragte.