{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-11_2010-03-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_11_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c41b95542e9d0cc289a3d83634f8fe12cdc83387b742b478041125384d567da8441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c41b95542e9d0cc289a3d83634f8fe12cdc83387b742b478041125384d567da8441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_11", "Checksum": "0eb9824bf23e9ca5ce8f1eba79f73041"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 31.03.2010 ERZ 2010 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 31.03.2010 ERZ 2010 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:19", "Checksum": "10dc015028c06b783e9ac9c171e341f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 31.03.2010 ERZ 2010 11\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\nFür die Zeit ab 1. Oktober 2010 für die effektive Dauer der Trennung ist\nschliesslich folgende Unterhaltsberechnung massgebend:\nEhemann Ehefrau Total\nGrundbedarf (inkl. Steuern) Fr. 3'311.00 Fr. 3'380.00 Fr. 6'691.00\nEinkommen Fr. 6'000.00 Fr. 2'100.00 Fr. 8'100.00\n\nÜberschuss 1/2 1/2 Fr. 1’409.00\nAnteil Überschuss Fr. 704.50 Fr. 704.50\nbereinigter Gesamtbedarf Fr. 4'015.50 Fr. 4'084.50\nabzgl. eigenes Einkommen Fr. 6'000.00 Fr. 2'100.00\nUnterhaltsbeitrag Fr. -1'984.50 Fr. 1'984.50\n\nIm Ergebnis ist somit festzuhalten, dass X. zur verpflichten ist, Y. für die Zeit vom\n1. Juni 2009 bis zum 31. Oktober 2009 monatlich Fr. 1'550.--, für die Zeit vom 1.\nNovember 2009 bis zum 30. September 2010 monatlich Fr. 1'250.-- und ab dem 1.\nOktober 2010 für die restliche Dauer der Trennung monatlich Fr. 1'950.-- zu\nbezahlen. Der Rekurs von X. ist damit teilweise gutzuheissen und Ziffer 4 des\nangefochtenen Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart\nentsprechend abzuändern.\n\n7. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der\nRegel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine Partei vollständig\nobsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Sie werden dann den\nParteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Vogel/Spühler,\nGrundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 50 N. 24). Darüber\nhinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden alle ihre durch den\nRechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht\nausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen\nKosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art.\n122 Abs. 2 ZPO). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es\nsich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift, sie lässt vielmehr\nAusnahmen zu. Grundsätzlich liegt es im richterlichen Ermessen, ob und in\nwelchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies\n\nSeite 10 — 14\nnicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten\nlassen (vgl. PKG 1988 Nr. 14 S. 72).\n\na) In Bezug auf die vorinstanzliche Kostenverteilung macht der Rekurrent\ngeltend, seiner Ehefrau seien seine äusserst bescheidenen Einkommens- und\nVermögensverhältnisse seit je bekannt gewesen. Dennoch habe sie neben\nanderen Leistungen auch Unterhalt von monatlich Fr. 3'415.-- respektive Fr.\n4'076.-- sowie einen Vorschuss an die Kosten ihrer Rechtsvertretung von Fr.\n3'500.-- verlangt. Bis auf den Unterhaltsanspruch habe der Vorrichter ihre Anträge\nin keinem Punkt geschützt. Es rechtfertige sich daher nicht, die Gerichtskosten\nden Parteien je hälftig aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten\nwettzuschlagen, auch wenn er aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege nur indirekt davon betroffen sei. Entsprechend sei Ziffer 6 des\nangefochtenen Entscheids aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen\nVerfahrens seien vollumfänglich Y. aufzuerlegen. Im vorinstanzlichen Verfahren\nging es hauptsächlich um die Festlegung des Unterhaltsanspruchs von Y.. Die\nweiteren Begehren (Zuteilung des Hauses, Anordnung von Gütertrennung,\ngüterrechtliche Auseinandersetzung) waren von untergeordneter Bedeutung,\nzumal sich die Parteien darüber weitestgehend verständigen konnten. Was den\nUnterhaltsanspruch anbelangt, so bestritt X. auch bereits vor der Vorinstanz das\nBestehen einer Unterhaltspflicht aufgrund knapper finanzieller Verhältnisse,\nwährend Y. für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. August 2009 einen monatlichen\nUnterhaltsbeitrag von Fr. 3'415.-- und ab 1. September 2009 von Fr. 4'076.--\nforderte. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des vorliegenden\nRekursverfahrens rechtfertigt es sich daher, trotz Reduzierung der angeordneten\nUnterhaltsbeiträge an der vorinstanzlichen Kostenverteilung festzuhalten.\n\nb) X. stellte im Rekursverfahren das Begehren, ihn von der Unterhaltspflicht\ngegenüber seiner Ehefrau zu befreien. Y. beantragte die Abweisung des Rekurses\nund damit die Beibehaltung der von der Vorinstanz festgelegten\nUnterhaltsbeiträge. Somit hat keine der Parteien vollständig obsiegt. Die\nUnterhaltsbeiträge wurden zwar herabgesetzt, jedoch nicht in dem vom\nRekurrenten geforderten Mass. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des\nRekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 224.--, total\nsomit Fr. 1'224.--, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Frage der\naussergerichtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen.\nDemzufolge erscheint es angemessen, die ausseramtlichen Entschädigungen für\ndas Rekursverfahren wettzuschlagen.\n\nSeite 11 — 14\nc) X. wurde mit Verfügung vom 10. Februar 2010 (ERZ 10 12) die Bewilligung\nzur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihm anfallenden amtlichen Kosten des\nRekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten\nseiner Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - dem\nKanton Graubünden in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45\nAbs. 2 ZPO).\n\nd) Auch Y. wurde mit Verfügung vom 6. April 2010 (ERZ 10 40) die\nBewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihr anfallenden amtlichen\nKosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt\nentstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind demnach - ebenfalls unter\nVorbehalt der Rückforderung - dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen\n(Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO).\n\n"}