{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-11_2010-03-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_11_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c41b95542e9d0cc289a3d83634f8fe12cdc83387b742b478041125384d567da8441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c41b95542e9d0cc289a3d83634f8fe12cdc83387b742b478041125384d567da8441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_11", "Checksum": "0eb9824bf23e9ca5ce8f1eba79f73041"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 31.03.2010 ERZ 2010 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 31.03.2010 ERZ 2010 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:19", "Checksum": "10dc015028c06b783e9ac9c171e341f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 31.03.2010 ERZ 2010 11\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 7 — 14\nmonatlich erzielbares Einkommen von Fr. 8'500.-- an. Dagegen wendet der\nRekurrent ein, vor der Vorinstanz sei unberücksichtigt geblieben, dass das von\nihm angegebene Einkommen zu über 60% aus Taggeldleistungen bestünde,\nwelche jedoch bereits zum Zeitpunkt des Entscheids teilweise und ab November\n2009 sogar vollständig weggefallen seien. Anlässlich der Einigungsverhandlung\nvom 30. März 2010 führte der Rekurrent aus, er könne aufgrund seiner\ngesundheitlichen Probleme pro Tag maximal drei Patienten behandeln, weshalb\nsein monatliches Einkommen höchstens Fr. 4'800.-- bis Fr. 5'000.-- betrage.\n\na) In der Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Oktober 2009 bezog der Rekurrent\nTaggeldleistungen in unterschiedlicher Höhe und arbeitete zusätzlich als\nfernöstlicher Therapeut in seiner eigenen Praxis. Dadurch erzielte er gemäss\neigenen Angaben die folgenden monatlichen Einkünfte:\nJuni 2009: Fr. 8’140.70\nJuli 2009: Fr. 5'515.00\nAugust 2009: Fr. 6'075.80\nSeptember 2009: Fr. 7'451.40\nOktober 2009: Fr. 5'996.35\nTotal Fr. 33'179.25\n\nDas durchschnittliche Monatseinkommen, bestehend aus den Einkünften aus\nselbständiger Erwerbstätigkeit und den bezogenen Taggeldleistungen, betrug\ndamit rund Fr. 6'635.--. Für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Oktober 2009 ist\nX. daher ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'635.-- anzurechnen.\n\nb) Ab dem 1. November 2009 bezog X. keine Taggeldleistungen mehr. Sein\nEinkommen besteht daher seit diesem Zeitpunkt nurmehr aus den Einkünften aus\nseiner selbständigen Erwerbstätigkeit. In seinem Rekurs führte er aus, er könne\naufgrund seiner gesundheitlichen Probleme lediglich zwei bis drei Patienten pro\nTag behandeln und verdiene damit höchstens Fr. 2'500.-- bis Fr. 3'000.-- pro\nMonat. Anlässlich der mündlichen Einigungsverhandlung vom 30. März 2010 gab\ner jedoch an, monatlich rund Fr. 4'800.-- bis Fr. 5'000.-- zu verdienen. Aus dem\nVorbescheid der IV-Stelle des Kantons Graubünden geht hervor, dass X. bereits\nab dem 1. November 2008 zu 25% und ab dem 1. Mai 2009 zu 75% arbeitsfähig\nerklärt wurde. Auch wenn nicht mehr von derselben Leistungsfähigkeit wie vor\nseiner Erkrankung ausgegangen werden darf, erscheint es unter Berücksichtigung\ndes vormals erzielten Einkommens von monatlich durchschnittlich Fr. 11'600.--\ndoch zumutbar, mit derselben Tätigkeit und einem Arbeitspensum von 75% ein\nmonatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'000.-- zu erzielen. Dies umso mehr, als\ndem Rekurrenten bereits ab 1. November 2008 wieder eine beschränkte\n\nSeite 8 — 14\nArbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit zugemutet wurde und er damit\nbereits eine gewisse Umstellungszeit in Anspruch nehmen konnte. Es rechtfertigt\nsich daher, ihm ab dem 1. November 2009 ein monatliches Nettoeinkommen von\nFr. 6'000.-- anzurechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er seine Praxis\ngemäss eigenen Aussagen im Einfamilienhaus in B. führt, weshalb momentan\nkeine zusätzlichen Mietkosten anfallen. Ab dem 1. Oktober 2010 sollte es ihm\nmöglich sein, seine Erwerbstätigkeit soweit auszubauen, dass er auch nach Abzug\nder berufsbedingten Auslagen wie beispielsweise einer allfälligen Praxismiete\nweiterhin ein Nettoeinkommen von Fr. 6'000.-- erzielt.\n\nc) Das von der Vorinstanz eingesetzte Einkommen von Y. in Höhe von Fr.\n2'100.-- wurde vom Rekurrenten nicht angefochten, weshalb es unverändert in die\nvorliegende Unterhaltsberechnung übernommen werden kann.\n\n6. Der Grundbedarf ist in einem nächsten Schritt dem Einkommen der\nParteien gegenüberzustellen. Dabei sind - wie bereits ausgeführt wurde - aufgrund\ndes variierenden Einkommens und des anzupassenden Grundbedarfs drei\nunterschiedliche Zeitspannen zu unterscheiden. Verbleibt von den Einkünften der\nEhegatten ein Überschuss, so ist dieser angemessen auf die Parteien zu verteilen.\n\nFür eine erste Phase vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Oktober 2009 (Ende der\nTaggeldbezüge) ist folgende Unterhaltsberechnung massgebend:\nEhemann Ehefrau Total\nGrundbedarf (inkl. Steuern) Fr. 4'811.00 Fr. 3'380.00 Fr. 8'191.00\nEinkommen Fr. 6'635.00 Fr. 2'100.00 Fr. 8'735.00\n\nÜberschuss 1/2 1/2 Fr. 544.00\nAnteil Überschuss Fr. 272.00 Fr. 272.00\nbereinigter Gesamtbedarf Fr. 5'083.00 Fr. 3'652.00\nabzgl. eigenes Einkommen Fr. 6'635.00 Fr. 2'100.00\nUnterhaltsbeitrag Fr. -1'552.00 Fr. 1'552.00\n\nFür die Zeit vom 1. November 2009 bis zum 30. September 2010 (Ende\nUmstellungszeit) ist zu berücksichtigen, dass das gemeinsame Einkommen der\nEhegatten nicht ausreicht, um den Grundbedarf einschliesslich der mutmasslichen\nSteuern zu decken, weshalb die Steuerbelastung unberücksichtigt zu bleiben und\nder dadurch verbleibende Überschuss gleichmässig auf beide Ehegatten\naufzuteilen ist (vgl. hierzu Six. a.a.O., N. 2.168 ff.). Somit ist auf folgende\nUnterhaltsberechnung abzustellen:\nEhemann Ehefrau Total\nGrundbedarf (ohne Steuern) Fr. 4'411.00 Fr. 2'980.00 Fr. 7'391.00\n\nSeite 9 — 14\nEinkommen Fr. 6'000.00 Fr. 2'100.00 Fr. 8'100.00\n\nÜberschuss 1/2 1/2 Fr. 709.00\nAnteil Überschuss Fr. 354.50 Fr. 354.50\nbereinigter Gesamtbedarf Fr. 4'765.50 Fr. 3'334.50\nabzgl. eigenes Einkommen Fr. 6'000.00 Fr. 2'100.00\nUnterhaltsbeitrag Fr. -1'234.50 Fr. 1'234.50\n\n"}