{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-11_2010-03-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_11_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c41b95542e9d0cc289a3d83634f8fe12cdc83387b742b478041125384d567da8441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c41b95542e9d0cc289a3d83634f8fe12cdc83387b742b478041125384d567da8441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_11", "Checksum": "0eb9824bf23e9ca5ce8f1eba79f73041"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 31.03.2010 ERZ 2010 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 31.03.2010 ERZ 2010 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:19", "Checksum": "10dc015028c06b783e9ac9c171e341f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 31.03.2010 ERZ 2010 11\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 5 — 14\nweshalb der im Grundbedarf von X. zu berücksichtigende Betrag für Wohnkosten\nauf ein Normalmass herabzusetzen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis\nbesteht nämlich auch bei langjährigen Mietverträgen eine Verpflichtung, die\nWohnkosten möglichst tief zu halten (vgl. BGE 129 III 526 E. 2.1 S. 527). Dem\nRekurrenten ist jedoch eine angemessene Umstellungsfrist einzuräumen. Dabei\nist unbeachtlich, dass es sich vorliegend um einen befristeten Mietvertrag handelt.\nDas Bundesgericht hat diesbezüglich in früheren Entscheiden festgehalten, dass\nauch in Fällen, in denen eine ordentliche Kündigung vertraglich nicht zulässig ist,\ndie Wohnkosten durch andere Massnahmen reduziert werden können. So\nbestünde insbesondere die Möglichkeit der vorzeitigen Rückgabe der Mietsache\nunter Vorschlag eines Nachmieters (Art. 264 OR) oder eine ganze oder teilweise\nUntervermietung der Wohnung (vgl. BGE 129 III 526 E. 2.1 S. 258 mit weiteren\nHinweisen). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, X. ab dem 1. Oktober\n2010 nurmehr Fr. 1'300.-- für Wohnkosten anzurechnen.\n\nc) Was die Mietkosten für die Praxisräume betrifft, so hielt der\nBezirksgerichtspräsident im angefochtenen Entscheid fest, X. habe anlässlich der\nHauptverhandlung darüber orientiert, dass er den Mietvertrag aufgelöst habe und\ndaran sei, einen Nachmieter zu finden. Die Praxis sei geräumt und er bezahle\nkeine Miete mehr. An der Einigungsverhandlung vom 30. März 2010 führte X.\ndemgegenüber aus, die Vermieterin habe zwischenzeitlich die ausstehenden\nMietzinse eingefordert, weil kein Nachmieter habe gefunden werden können. Er\nsei somit weiterhin verpflichtet, die Miete für die Praxisräume zu bezahlen. Im\nNachgang zum erstinstanzlichen Verfahren reichte der Rekurrent bei der\nVorinstanz ein Schreiben seiner Vermieterin vom 1. Dezember 2009 (act. II/14 und\n15) ein, mit welchem diese die noch ausstehenden Mietzinse für die Monate Juli\nbis Dezember 2009 sowie die bisherigen Inseratekosten in Höhe von total\nFr. 8'212.85 einforderte. Dieses Schreiben konnte jedoch, da es erst nach\nEntscheidfällung beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart eingegangen war,\nnicht mehr berücksichtigt werden. Somit handelt es sich um eine neue Einlage im\nRekursverfahren. Das Vorbringen neuer Tatsachen sowie die Einlage neuer\nBeweise über neue Tatsachen sind im Rekursverfahren nach Art. 12 EGzZGB\nweder ausdrücklich zugelassen noch explizit ausgeschlossen. Es gelten jedoch\nsinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde wegen\nGesetzesverletzung (Art. 232 ZPO), was klarerweise für ein Novenverbot spricht\n(Art. 233 Abs. 2 ZPO; PKG 2000 Nr. 14). Aufgrund des Umstandes, dass der\nEinzelrichter am Kantonsgericht jedoch gemäss Art. 12 Abs. 2 EGzZGB von\nAmtes wegen neue Beweise erheben kann, muss es allerdings auch den Parteien\n\nSeite 6 — 14\ngestattet sein, im Rekursverfahren neue Urkunden einzureichen (PKG 2001 Nr. 39\nmit Bezug auf Art. 152 ZPO). Diese müssen sich - soweit wie im vorliegenden Fall\ndie Verhandlungs- und Eventualmaxime beachtlich ist - jedoch auf bereits\nbehauptete Tatsachen beziehen. Art. 138 Abs. 1 ZGB, der im Sinne eines\nMinimalstandards im Scheidungsverfahren in der oberen kantonalen Instanz neue\nTatsachen und Beweismittel sowie neue Rechtsbegehren für zulässig erklärt,\nfindet im Eheschutzverfahren keine Anwendung (BGE 133 III 114 E. 3.2. S. 115\nf.). Der erst nach der Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens bekannt\ngewordene Umstand, dass der Mietvertrag über die Praxisräumlichkeiten\nentgegen den früheren Aussagen von X. weiterhin besteht, hat demnach\nunberücksichtigt zu bleiben. Daneben ist anzumerken, dass der genannte\nMietvertrag (act. II/8) im Januar 2008 mit Mietbeginn per 1. April 2008\nabgeschlossen wurde, somit zu einem Zeitpunkt, als X. bereits zu 100%\narbeitsunfähig war. Als frühester Kündigungstermin wurde der 31. März 2011\nvereinbart. Unter diesen Umständen ist eine frühzeitige Beendigung des\nMietverhältnisses nur durch eine vorzeitige Rückgabe im Sinne von Art. 264 OR\nmöglich. Der Mieter wird jedoch von seinen Verpflichtungen gegenüber dem\nVermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter\nvorschlägt. Es wäre somit Sache des Rekurrenten gewesen, die unbefriedigende\nMietsituation durch das Stellen eines zumutbaren Nachmieters bereits frühzeitig\nzu bereinigen.\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei X. entsprechend den\nvorangegangenen Erwägungen für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 30.\nSeptember 2010 auf den von der Vorinstanz festgelegten Grundbedarf von Fr.\n4'811.-- abzustellen ist. Ab dem 1. Oktober 2010 reduziert sich jedoch sein\nGrundbedarf infolge der Herabsetzung der Wohnkosten auf Fr. 3'311.--. Der\nGrundbedarf von Y. von Fr. 3'380.-- wurde seitens des Rekurrenten nicht\nangefochten, weshalb er unverändert übernommen werden kann.\n\n5. Bei der Berechnung des Einkommens von X. stellte der\nBezirksgerichtspräsident Landquart zunächst fest, dass der Rekurrent seit seinem\nZusammenbruch im Oktober 2007 Taggeldleistungen bezog. Gemäss\nVorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden sei es ihm\njedoch ab dem 1. Mai 2009 zumutbar, ein Arbeitspensum von 75% zu bewältigen.\nAusgehend von dem im Jahre 2007 in der definitiven Veranlagungsverfügung\nausgewiesenen Jahreseinkommen von Fr. 139'150.--, den bezogenen\nTaggeldleistungen und den Aussagen des Rekurrenten, wonach dieser sein\nmonatliches Einkommen mit Fr. 8'095.80 bezifferte, nahm die Vorinstanz ein\n\n"}