{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-11_2010-03-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_11_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c41b95542e9d0cc289a3d83634f8fe12cdc83387b742b478041125384d567da8441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c41b95542e9d0cc289a3d83634f8fe12cdc83387b742b478041125384d567da8441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_11", "Checksum": "0eb9824bf23e9ca5ce8f1eba79f73041"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 31.03.2010 ERZ 2010 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 31.03.2010 ERZ 2010 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:19", "Checksum": "10dc015028c06b783e9ac9c171e341f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 31.03.2010 ERZ 2010 11\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\nH. An der vom Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von\nGraubünden am 30. März 2010 durchgeführten Einigungsverhandlung nahmen X.\nund sein Rechtsvertreter sowie der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin teil. Y.\n\nSeite 3 — 14\nwurde aufgrund gesundheitlicher Probleme von der Teilnahme dispensiert. Es\nkonnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden.\n\nAuf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen\nGemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des\nEinführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR\n210.100) mit Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden.\nIm Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids\nangefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3\nEGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf den frist- und formgerecht\neingereichten Rekurs vom 28. Januar 2010 ist demnach einzutreten.\n\n2. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig die Frage\nnach der Höhe des Unterhaltsbeitrags des Rekurrenten gegenüber seiner\nEhefrau. Während der Rekurrent in seiner Eingabe vom 28. Januar 2010 noch von\neinem erzielbaren monatlichen Einkommen von Fr. 2'000.-- bis 3'000.-- ausging\nund daher eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau in Abrede\nstellte, führte er anlässlich der Einigungsverhandlung vom 30. März 2010 aus, er\nkönne ein maximales monatliches Einkommen von Fr. 4'800.-- bis 5'000.--\nerzielen. Er sei daher auch bereit, Y. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr.\n1'000.-- zu bezahlen. Er sei jedoch nicht in der Lage, darüber hinausgehenden\nUnterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Folglich gilt es im vorliegenden\nVerfahren zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten im angefochtenen\nEntscheid richtig bemessen wurde beziehungsweise ob die Vorinstanz ihrer\nUnterhaltsberechnung die richtigen Ausgangswerte zugrunde gelegt hat.\n\n3. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren ist eine\nsogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der\nParteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger\nEinkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt. Der\nUnterhaltspflichtige kann jedoch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit\nentsprechenden, nicht aber zu einem kostendeckenden Betrag verpflichtet\nwerden. Der Leistungsunfähige ist daher grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Das\n\nSeite 4 — 14\nBundesgericht hat in jüngeren Entscheiden (z.B. BGE 127 III 68 E. 2c S. 70) klar\nfestgehalten, dass das Existenzminimum auch in Fällen knapper finanzieller Mittel\nzu schützen ist. Somit ist als Massgabe für die Zusprechung von\nUnterhaltsbeiträgen in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum\ndes Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die\nLeistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bedarfs des\nLeistungspflichtigen mit seinem erzielten Nettoeinkommen (vgl. Breitschmid,\nBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 11 und 12 zu Art.\n285).\n\n4. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart ging im Falle von X. von einem\nGrundbedarf von Fr. 4'811.-- aus. Dieser setzt sich zusammen aus dem\nGrundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Unterstützungspflichten von Fr.\n1'200.--, Wohnungsmiete von Fr. 2'800.--, Nebenkosten von Fr. 70.--,\nVersicherungsprämien von Fr. 50.--, Krankenkassenprämien von Fr. 291.-- sowie\nSteuern von Fr. 400.--.\n\na) Der Rekurrent macht zunächst geltend, der von der Vorinstanz errechnete\nGrundbedarf sei nicht zutreffend, da er aufgrund seiner Erkrankung seine\nKrankenkassen-Jahresfranchise von Fr. 1'500.-- bis auf weiteres jedes Jahr\nausschöpfen werde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind zwar\nregelmässig anfallende Franchise und Selbstbehalt im familienrechtlichen\nExistenzminimum zusätzlich zur Krankenkassenprämie zu berücksichtigen (BGE\n129 III 242 E. 4.3 S. 245). Jedoch ist zu belegen, dass Franchise und Selbstbehalt\nauch effektiv anfallen (Jann Six, Eheschutz, Bern 2008, N. 2.109). Aus den Akten\nlässt sich im vorliegenden Fall einzig die Höhe der monatlichen Prämien (act.\nII/12) entnehmen. Auch aus der Abrechnung der Krankenkasse über eine ärztliche\nBehandlung im Mai 2009 (act. III/14) geht nicht hervor, wie hoch die jährliche\nFranchise von X. ist und ob er den jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehaltes\nvon Fr. 700.-- tatsächlich zu leisten hat. Aufgrund des fehlenden Nachweises ist\nihm daher nur die ausgewiesene monatliche Prämie in Höhe von Fr. 291.-- an\nseinen Grundbedarf anzurechnen.\n\nb) In Bezug auf die Wohnkosten gilt festzuhalten, dass X. und Y. im Juni 2008\neinen bis zum 31. August 2011 befristeten Mietvertrag über ein 6 1/2-Zimmer\nEinfamilienhaus in B. abgeschlossen haben. Der monatliche Mietzins beträgt Fr.\n2'800.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 70.--. Es ist offensichtlich, dass die\nWohnkosten von insgesamt Fr. 2'870.-- unter Berücksichtigung der persönlichen\nVerhältnisse und des Wohnungsmarktes für eine Einzelperson weit übersetzt sind,\n\n"}