{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-11_2010-03-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_11_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c41b95542e9d0cc289a3d83634f8fe12cdc83387b742b478041125384d567da8441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c41b95542e9d0cc289a3d83634f8fe12cdc83387b742b478041125384d567da8441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_11", "Checksum": "0eb9824bf23e9ca5ce8f1eba79f73041"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 31.03.2010 ERZ 2010 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 31.03.2010 ERZ 2010 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:19", "Checksum": "10dc015028c06b783e9ac9c171e341f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 31.03.2010 ERZ 2010 11\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 31. März 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 11\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRedaktion Aktuarin Thöny\n\nIm zivilrechtlichen Rekurs\n\ndes X., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter\nPortmann, Goldgasse 11, 7002 Chur,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 15. Oktober 2009,\nmitgeteilt am 7. Januar 2010, in Sachen des Gesuchsgegners und Rekurrenten\ngegen Y., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.\niur. Erich Vogel, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,\n\nbetreffend Eheschutz,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. X. und Y. heirateten am 10. Januar 2000 vor dem Zivilstandsamt A.\n(Deutschland). Die Ehe der Parteien blieb kinderlos. Bis zur Trennung wohnten die\nParteien in einem Einfamilienhaus in B..\n\nB. Am 3. Juli 2009 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart ein\nGesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie die\nZuweisung der ehelichen Liegenschaft an den Gesuchsgegner, die Verpflichtung\nvon X. zu einer monatlichen Unterhaltszahlung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis\n31. August 2009 von Fr. 3'415.-- und für die Zeit ab dem 1. September 2009 von\nFr. 4'076.-- sowie dessen Verpflichtung zur Bezahlung eines\nGerichtskostenvorschusses und eines Beitrags an die Kosten ihrer\nRechtsvertretung, beantragte.\n\nC. In seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2009 stimmte X. dem Antrag um\nZuweisung der ehelichen Liegenschaft an ihn zu und beantragte die Anweisung\nder Gesuchstellerin, die Wohnung innert kurzer, vom Gericht festzulegender Frist\nzu verlassen. Des Weiteren beantragte er die Anordnung der Gütertrennung, die\nVerpflichtung der Gesuchstellerin zur Erteilung der vollständigen und\nwahrheitsgemässen Auskunft über ihr Einkommen, ihr Vermögen und ihre\nSchulden. Im Übrigen sei das Gesuch von Y. abzuweisen.\n\nD. Nach Durchführung einer mündlichen Eheschutzverhandlung erkannte der\nBezirksgerichtspräsident Landquart mit Verfügung vom 15. Oktober 2009,\nmitgeteilt am 7. Januar 2010, wie folgt:\n„1. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum\nGetrenntleben berechtigt sind.\n2. Das bisher eheliche Wohnhaus C., wird für die Dauer der Trennung X.\nzur alleinigen Benützung zugewiesen.\nEs wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien\nüber die Aufteilung von Mobiliar und Inventar bereits verständigt\nhaben. X. wird verpflichtet, seiner Ehefrau noch das Bretzeleisen\nauszuhändigen, wenn er es findet.\n3. Es wird die Gütertrennung angeordnet.\n4. X. wird gerichtlich verpflichtet, seiner Ehefrau Y. mit Wirkung ab 01.\nJuni 2009 einen monatlich praenumerando je auf den ersten fälligen\nUnterhaltsbeitrag von Fr. 2'484.50 zu bezahlen.\n5. Die verbleibenden Anträge werden abgewiesen.\n\nSeite 2 — 14\n6. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart,\nbestehend aus:\n- einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'100.00\n- einer Schreibgebühr von Fr. 350.00\n- Barauslagen von Fr. 50.00\nTotal Fr. 1'500.00\nwerden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.\nDie ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. Der\nKostenanteil von X. wird zufolge der ihm erteilten Bewilligung zur\nunentgeltlichen Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung\ngestellt unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45\nAbs. 2 ZPO.\n7. (Mitteilung).\n\nE. Gegen diese Verfügung vom 15. Oktober 2009, mitgeteilt am 7. Januar\n2010, liess X. mit Eingabe vom 28. Januar 2010 Rekurs beim Kantonsgericht von\nGraubünden erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte:\n„1. Ziff. 4 und Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien\naufzuheben.\n2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin.“\n\nGleichzeitig stellte der Rekurrent auch ein Gesuch um Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 10. Februar 2010 (ERZ\n10 12) gutgeheissen wurde.\n\nF. In ihrer Rekursantwort vom 16. Februar 2010 beantragte Y. die\nvollumfängliche Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, unter\ngerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten\ndes Rekurrenten. Auch die Rekursgegnerin reichte ein Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege ein, welches mit Verfügung vom 6. April 2010 (ERZ 10 40) ebenfalls\ngutgeheissen wurde.\n\nG. Der Bezirksgerichtpräsident Landquart beantragte mit Schreiben vom\n19. Februar 2010 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses unter gerichtlicher\nund aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des\nRekurrenten.\n\n"}