Seite 8 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, dahin gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.- zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 160.- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.