b) Falls sich erweist, dass der Gesuchsgegner die Verfügungen vom 12. Februar 2009 und vom 15. Juli 2009 nicht vollständig vollzogen hat, ist beim Abfassen des Dispositivs des neuen Entscheides darauf zu achten, dass dieses auch vollstreckt werden kann. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2010 genügt in dieser Hinsicht nicht. Der Entscheid vom 12. Februar 2009 befiehlt nur die Entfernung von Absperrungen und Hindernissen, ohne dies näher auszuführen. So wird beispielsweise nicht aufgezählt, welche Hindernisse im Einzelnen zu entfernen sind und welche Breite die Zufahrt mindestens aufweisen muss.