5.a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Gesuchstellerin nicht gelungen ist, zu beweisen, dass die kreisamtlichen Verfügungen nur ungenügend bzw. gar nicht vollzogen wurden. Wie erwähnt, hat der Kreispräsident die Möglichkeit, von Amtes wegen im Rahmen der zulässigen Beweismittel Erhebungen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall drängt sich die Vornahme eines Augenscheins geradezu auf. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung zurückzuweisen.