c) An diesem Ergebnis ändert sich nichts durch die fehlende Beteiligung von X. am vorinstanzlichen Verfahren. Insbesondere darf aufgrund dessen, dass er zu den Behauptungen der Gesuchstellerin keine Stellung nahm, nicht geschlossen werden, dass diese der Wahrheit entsprechen. Art. 156 Abs. 1 ZPO besagt, dass alles als bestritten gilt, was nicht zugestanden wird. X. muss also nicht ausdrücklich bestreiten, dass keine Hindernisse mehr auf der Zufahrt bestehen. Deshalb darf der Kreispräsident-Stellvertreter Sur Tasna nicht einfach auf die