Dasselbe gilt für die Fotos vom 20. September 2009 bzw. 22./24. Mai 2010, welche als neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden. Ein Augenschein mit Überprüfung des Vollzugs der kreisamtlichen Verfügungen an Ort und Stelle wäre wohl das offenkundigste Beweismittel in diesem Fall gewesen. Dies wurde aber weder von der Gesuchstellerin beantragt noch vom Kreispräsident-Stellvertreter Sur Tasna von Amtes wegen vorgenommen. Deshalb liegt kein Beweis dafür vor, dass X. den Amtsbefehl nicht vollzogen hat.