Blosses Glaubhaftmachen genügt nicht. Es können damit auch im summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (Rudolf Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 96). Als Beweismittel sind Urkunden, schriftliche Auskünfte, Augenscheine und Beweisaussagen der Parteien erlaubt (Art. 138 Ziff. 4 Abs. 1 ZPO). Der Kreispräsident kann ausserdem im Rahmen der zulässigen Beweismittel von Amtes wegen Erhebungen vornehmen (Art. 138 Ziff. 4 Abs. 2 ZPO).